Benötigen behinderte Menschen während ihres Klinikaufenthaltes aus medizinischen Gründen eine Begleitperson, so hat diese Person ab dem 1. November für diesen Zeitraum ebenfalls Anspruch auf Krankengeld. Dies ist in der neuen Krankenhausbegleitrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geregelt.
„Berechtigt zur Begleitung sind nur Patienten, die Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX erhalten. Das sind in der Regel Menschen mit Behinderungen, die bereits im Alltag regelmäßig Hilfe und Unterstützung durch eine Bezugsperson ihres Vertrauens benötigen“, erklärt der GKV-Spitzenverband Ärzte Gesundheit. Diese kann im Einzelfall verlängert werden, wenn die Begleitperson aufgrund einer behandlungsbedingten Ausnahmesituation des Patienten erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer Begleitperson muss von einem Arzt bescheinigt werden.