Die Energiepauschale ist einkommensteuerpflichtig. Hochbesteuerte Arbeitnehmer verdienen weniger als 300 Euro von Geringverdienern. Ohne Abzüge kommt die Sonderzahlung denen zugute, die unter dem Grundfreibetrag liegen. 2022 also 10.347 Euro.

Ein Alleinstehender der Steuerklasse 1 und einem Jahresgehalt von 72.000 € – und damit unter den Höchststeuersatz fallend – kann nach Berechnungen des Bund der Steuerzahler mit einem Plus von 181,80 € in der Gehaltsabrechnung rechnen, ein verheirateter Arbeitnehmer mit Kind versteuert Klasse 4 mit gleichem Einkommen über 184,34 Euro.

Bei Arbeitnehmern mit durchschnittlichem Lohn und damit niedrigerem Einkommensteuersatz wird weniger als die Pauschale von 300 € an das Finanzamt erstattet: Ein verheirateter Arbeitnehmer mit einem Jahresgehalt von 45.000 € ist es laut Bund der Steuerzahler über 216,33 € wird in die Steuerklasse 4 eingestuft und ist darin ein angemeldetes Kind. Der gleiche Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen von 15.000 Euro bekäme von 300 Euro 248,83 Euro – denn die Aufnahme in die Steuerklasse 3 läge unter dem Grundfreibetrag und bekäme die Pauschale ohne Abzüge. Kosten für den Bund Nach Angaben des Bundes deckt die Ausschüttung der Energiepauschale von 300 Euro ein Gesamtvolumen von 13,8 Milliarden Euro ab. Da es aber steuerpflichtig wäre, würden sich die Kosten nach Abzug der anfallenden Steuereinnahmen auf etwa 10,4 Milliarden Euro belaufen.