Viele Genossenschaften bieten Mietern nach einer gewissen Zeit eine Eigentumsauswahl an. Diese Kaufoption wird zu Beginn der Mietzeit vertraglich geregelt. Eine Grazerin hat sich vor zehn Jahren für diese Option entschieden und wollte die Wohnung nun kaufen – und erlebte ein böses Erwachen. Denn als die Frau 2021 mit ihren beiden Kindern in die neue Genossenschaftswohnung zog, wollte sie die Immobilie eigentlich gleich kaufen. Die Wohnungsbaugesellschaft riet ihr jedoch zu einem Mietkauf, weil sie so die Umsatzsteuer umgehen und mit staatlicher Unterstützung einen Kredit zur Finanzierung aufnehmen würde. 400.000 Euro hätte die Grazerin damals für den Direktkauf der Wohnung bezahlt, für einen Mietmarkt steht im Vertrag: Herstellungskosten plus zwei Prozent Aufschlag. Das wären ungefähr 330.000 Euro, also entschied er sich dafür.

Wohnung plötzlich teurer

Im Frühjahr 2022 wurde das Angebot von der Wohnungsbaugenossenschaft an die Grazer verschickt. Das war aber 100.000 Euro teurer als vereinbart. Die Mieterin traute ihren Augen nicht: „Das war ein Schock für mich. “Mein erster Gedanke war: ‘Woher bekomme ich dieses Geld?’ berichtet der ORF. Auch viele ihrer Nachbarn waren betroffen und fühlten sich wie sie verraten und verraten. Dieser und viele weitere Fälle gingen bei der Arbeiterkammer Steiermark ein. Aus ihrer Sicht entsprechen die verfügbaren Angebote nicht den vertraglich zugesicherten Preisen – denn der Kaufpreis wird völlig anders kalkuliert. Offenbar hat die Wohnungsbaugesellschaft in allen Fällen ihre Verträge gebrochen und immer wieder Zehntausende Euro mehr gefordert als ursprünglich vereinbart.

Wurde der niedrige Preis wegen Modifikation verboten?

Daher forderte die AK Steiermark die Genossenschaft auf, die Kaufpreise der Wohnungen auf Basis der vertraglichen Bindungen neu zu gestalten. Das Unternehmen behauptete jedoch, dass der niedrigere Preis gesetzlich nicht mehr zulässig sei. Aufgrund einer Novelle des Gemeinnützigkeitswohnungsgesetzes im Jahr 2016 ist er nun verpflichtet, den sogenannten Buchwert der Immobilie zu erfragen, das ist der aktuelle Mindestkaufpreis der Immobilie am Markt. Allerdings könne eine solche Änderung laut Arbeiterkammer keinesfalls bestehende vertragliche Vereinbarungen aushebeln. Nav-Account Bild Zeit12.06.2022, 22:17 | Akt: 12.06.2022, 22:17